OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2021
1 VAs 27/21
Normen:
EGGVG § 29 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Gs 160/19

Keine Kostentragungspflicht der Justizkasse bei Auflage zur Wohnungsannahme statt gerichtlicher UnterbringungKostentragungspflicht aufgrund Veranlasserprinzip bei Charakter einer förmlichen einstweiligen UnterbringungÜbernahme von Kosten der Jugendhilfe durch Jugendliche bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 1 VAs 27/21

DRsp Nr. 2021/16881

Keine Kostentragungspflicht der Justizkasse bei Auflage zur Wohnungsannahme statt gerichtlicher Unterbringung Kostentragungspflicht aufgrund Veranlasserprinzip bei Charakter einer förmlichen einstweiligen Unterbringung Übernahme von Kosten der Jugendhilfe durch Jugendliche bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

1. Im Fall der anstelle einer gebotenen gerichtlichen Anordnung betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe gemäß der §§ 71, 72 JGG zur Vermeidung der Untersuchungshaft erfolgenden Aussetzung des Haftbefehls mit der an den Jugendlichen gerichteten Auflage der unverzüglichen Wohnungsnahme in einer konkret benannten Einrichtung ergibt sich keine Kostentragungspflicht der Justizkasse aus Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.2. Eine Kostentragungspflicht kann sich jedoch aus dem im Kostenrecht allgemein anerkannten Veranlasserprinzip ergeben, wenn der dem Jugendlichen in dem Außervollzugsetzungsbeschluss aufgegebene Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung nach dem eindeutigen Willen des Gerichts allein der Vermeidung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft und damit gerade demselben Zweck wie eine förmliche einstweilige Unterbringung nach den §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG dienen soll.