FG Münster - Urteil vom 25.02.2005
9 K 861/02 G
Normen:
GewStG § 7 ; KStG § 8 Abs. 1 ; DBA Tschechien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a ; EStG § 3c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 9 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 829
EFG 2005, 1211

Keine Kürzung beim Gewerbeertrag um nichtabziehbare Betriebsausgaben aus tschechicher Schachtelbeteiligung

FG Münster, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 861/02 G

DRsp Nr. 2005/8878

Keine Kürzung beim Gewerbeertrag um nichtabziehbare Betriebsausgaben aus tschechicher Schachtelbeteiligung

1. Eine Kürzung des Gewerbeertrags um die gemäß § 3c EStG nicht zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Schachteldividenden einer tschechischen Kapitalgesellschaft kommt zumindest für Zeiträume vor Beitritt Tschechiens zur EU zum 01.05.2004 nicht in Betracht. § 9 Nr. 7 GewStG bietet für eine solche Kürzung keine geeignete Rechtsgrundlage. 2. Der Begriff "Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 9 Nr. 7 GewStG erfasst die Bruttodividende abzüglich damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen.

Normenkette:

GewStG § 7 ; KStG § 8 Abs. 1 ; DBA Tschechien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a ; EStG § 3c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 9 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewerbeertrag in Höhe der mit steuerfreien Schachteldividenden in Zusammenhang stehenden, nicht abziehbaren Aufwendungen zu mindern ist.

Die Klägerin bestand in den Streitjahren 1996 und 1997 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach zwischenzeitlicher formwechselnder Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft besteht die Klägerin seit dem 01. Januar 2001 wieder in der Rechtsform einer GmbH.