Streitig ist, in welchem Umfang die Kläger Unterhaltsleistungen an ihren Sohn gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen können.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern des am 18. September 1968 geborenen Sohnes ...
... nahm im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil und erhielt Leistungen nach dem
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