FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2000
2 K 3074/99
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;

Keine Kürzung des Abzugsbetrages gemäß § 33a

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 3074/99

DRsp Nr. 2001/2418

Keine Kürzung des Abzugsbetrages gemäß § 33a

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht um Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, die dieser für deren Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen. Deshalb kommt eine Kürzung um Zuschüsse für Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten zu Lehrgängen nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Kläger Unterhaltsleistungen an ihren Sohn gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen können.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern des am 18. September 1968 geborenen Sohnes ...

... nahm im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil und erhielt Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Insgesamt wurden ihm für die Maßnahme 26.477 DM für die Zeit vom 3. April 1995 bis zum 31. März 1998 bewilligt. Davon entfielen auf Lehrgangsgebühren 18.909 DM, auf Fahrtkosten zu Lehrgängen und Praktika 7.328 DM und auf Arbeitskleidung 240 DM. Auf das Streitjahr entfiel insgesamt ein Teilbetrag von 8.825 DM.