BFH - Urteil vom 10.06.2008
VIII R 76/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
AuA 2008, 617
BFH/NV 2008, 1732
BFHE 222, 313
BStBl II 2008, 937
DB 2008, 2060
NJW 2008, 3742
NZA-RR 2008, 646
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5754/01

Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages; Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten; Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit von Aufwendungen

BFH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VIII R 76/05

DRsp Nr. 2008/17300

Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages; Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten; Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit von Aufwendungen

»1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. 2. Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.«

Normenkette: