FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.04.2001
2 K 635/98
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S 1; GewStDV § 20 Abs. 1 S 1; BewG § 125 Abs. 2 ; BewG § 126 Abs. 2 ; GrStG § 40 ;

Keine Kürzung des Gewerbeertrages für den auf gepachtete Flächen entfallenden Anteil am Ersatzwirtschaftswert

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 635/98

DRsp Nr. 2001/11091

Keine Kürzung des Gewerbeertrages für den auf gepachtete Flächen entfallenden Anteil am Ersatzwirtschaftswert

Für die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert maßgebend, der auf den Grundbesitz entfällt, der im Eigentum des Gewerbesteuerpflichtigen steht und somit zum seinem Betriebsvermögen gehört. Der Ersatzwirtschaftswert ist um den auf gepachtete Flächen entfallenden Anteil zu kürzen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S 1; GewStDV § 20 Abs. 1 S 1; BewG § 125 Abs. 2 ; BewG § 126 Abs. 2 ; GrStG § 40 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - auch für gepachtete Flächen zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig und betreibt ihr Unternehmen im wesentlichen auf gepachteten Flächen.