FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.06.2011
4 K 3551/09
Normen:
EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a; EStG 2005 § 10 Abs. 4a; EStG 2005 § 10c Abs. 3 Nr. 1; EStG 2005 § 10c Abs. 3 Nr. 2; EStG 2005 § 11 Abs. 1; EStG 2005 § 19 Abs. 2; EStG 2005 § 3 Nr. 62;

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei der Finanzierung der Altersversorgung durch Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 3551/09

DRsp Nr. 2011/14128

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei der Finanzierung der Altersversorgung durch Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

1. Die monatliche Abführung von Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse, die keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung begründet, bewirkt keinen Zufluss von Arbeitslohn. Ein Zufluss der Lohnzahlung ist erst mit der (späteren) Auszahlung der Rente anzunehmen. 2. Steuerpflichtigen, die ihre Altersversorgung in voller Höhe selbst finanzieren, ist der Vorwegabzug ungekürzt zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn die Beiträge zur Altersversorgung dadurch aufgebracht werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf einen Teil seines Gehalts verzichtet. 3. Darauf, ob die Gehaltsanteile zuvor im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind oder ob die Versorgungszusage der Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht, kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist, nicht an.