FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2001
4 K 2670/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 190

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 4 K 2670/99

DRsp Nr. 2002/4263

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten

Die pauschal versteuerten Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung stellen Arbeitslohn des nicht rentenversicherten Arbeitnehmers dar und berechtigen nicht den Vorwegabzug um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen. Ein Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt in diesem Fall nicht vor.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beklagte berechtigt war, den Vorwegabzug um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Jahr 1997 als Geschäftsführer der ... GmbH, deren Gesellschafter er zu 50 v. H. war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 103.660,00 DM brutto. Daneben erzielte er aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit.