Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beklagte berechtigt war, den Vorwegabzug um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Jahr 1997 als Geschäftsführer der ... GmbH, deren Gesellschafter er zu 50 v. H. war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 103.660,00 DM brutto. Daneben erzielte er aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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