BFH - Urteil vom 21.01.2004
XI R 38/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 30
BB 2004, 1374
BFH/NV 2004, 1028
BFHE 205, 419
DB 2004, 1349
DStR 2004, 1034
NJW 2004, 2919
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 576/00

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei unterlassener Arbeitgeberleistung

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen XI R 38/02

DRsp Nr. 2004/9795

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei unterlassener Arbeitgeberleistung

»Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 62 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum 30. September 1996 in der ... Gemeinschaftspraxis ... als angestellte Ärztin tätig. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 trat die Klägerin aufgrund eines sog. Kooperationsvertrags als freie Mitarbeiterin in die Gemeinschaftspraxis ein. Die regelmäßig zu zahlende monatliche Vergütung betrug 9 166,67 DM. Für Steuern, Alters- und sonstige Versicherungen hatte die Klägerin selbst aufzukommen.

Die Klägerin erklärte für das Streitjahr --den Veranlagungszeitraum 1997-- einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 96 727 DM und Vorsorgeaufwendungen von 29 711 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und versagte den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).