I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum 30. September 1996 in der ... Gemeinschaftspraxis ... als angestellte Ärztin tätig. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 trat die Klägerin aufgrund eines sog. Kooperationsvertrags als freie Mitarbeiterin in die Gemeinschaftspraxis ein. Die regelmäßig zu zahlende monatliche Vergütung betrug 9 166,67 DM. Für Steuern, Alters- und sonstige Versicherungen hatte die Klägerin selbst aufzukommen.
Die Klägerin erklärte für das Streitjahr --den Veranlagungszeitraum 1997-- einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 96 727 DM und Vorsorgeaufwendungen von 29 711 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und versagte den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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