FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.2005
V 334/03
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 1 § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 9 ;

Keine Kürzung einer noch laufenden Festsetzungsfrist durch die Vorschrift des § 171 Abs. 9 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen V 334/03

DRsp Nr. 2006/11846

Keine Kürzung einer noch laufenden Festsetzungsfrist durch die Vorschrift des § 171 Abs. 9 AO

Eine noch laufende Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung auf Grund einer Betriebsprüfung) wird nicht durch die Vorschrift des § 171 Abs. 9 AO (Ablauf der Festsetzungsfrist bei Eingang einer Selbstanzeige) verkürzt.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 1 § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater (Gewinnermittlung: § 4 Abs. 3 EStG). Er war am 06.05.1994 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1991 veranlagt worden (Abgabe der Steuererklärung: 1994). Der Bescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung und war teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Am 05.12.2000 wurde der Bescheid gemäß § 165 Abs. 2 S. 1 AO geändert und gem. § 165 Abs. 2 S. 2 AO für endgültig erklärt. Weiter heißt es "der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 164 Abs. 4 AO entfallen." Für 1992 war der Kläger am 22.07.1994 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Bescheid war teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO.

Am 02.07.1997 beantragte der Kläger die ESt-Bescheide 1991 und 1992 zu ändern und die Besteuerungsgrundlagen um 9.800 DM (1991) und 9.600 DM (1992) zu erhöhen. Den Antrag nahm der Kläger am 21.07.2000 wieder zurück.