BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 78/06
Normen:
EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1997/02

Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 78/06

DRsp Nr. 2009/11294

Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Lohnersatzleistungen (Insolvenzgeld) auch insoweit dem Progressionsvorbehalt unterliegen, als der Kläger und Revisionskläger (Kläger) davon Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.

Der Kläger war als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig und hatte sich privat krankenversichert. Im Streitjahr (1999) bezog er Insolvenzgeld nach §§ 183 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 20 338 DM, das er in Höhe von 5 108 DM an das Versorgungswerk der Architektenkammer und in Höhe von 1 532 DM an seine private Krankenversicherung weitergeleitet hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bezog das an den Kläger ausgezahlte Insolvenzgeld in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (Progressionsvorbehalt) ein.