FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.08.2005
5 K 603/03
Normen:
EStG (2002) § 19 Abs. 1 § 40b ;
Fundstellen:
DB 2006, 1137
DStRE 2006, 407
EFG 2006, 495

Keine Lohnrückzahlung bei Kündigung von Direktversicherungen durch den Insolvenzverwalter und Unverfallbarkeit der Ansprüche der Arbeitnehmer; Austausch der Anspruchsgrundlage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 5 K 603/03

DRsp Nr. 2006/1092

Keine Lohnrückzahlung bei Kündigung von Direktversicherungen durch den Insolvenzverwalter und Unverfallbarkeit der Ansprüche der Arbeitnehmer; Austausch der Anspruchsgrundlage

Eine Rückzahlung von Arbeitslohn ist nicht gegeben, wenn im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei Unverfallbarkeit der Ansprüche gekündigt und die Rückkaufswerte der Insolvenzmasse zugeführt werden. Durch die Kündigung verletzt der Insolvenzverwalter die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die zugesagte Altersversorgung zu sichern, was einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur Folge hat. Dieser tritt an die Stelle der ursprünglichen Anspruchsgrundlage, so dass sich beim Arbeitnehmer lediglich die Anspruchsgrundlage ändert und diesem sein bisheriger Anspruch in verändertem Rechtskleid weiter zusteht. Ob dieser Schadensersatzanspruch werthaltig ist oder nicht, ist nicht entscheidend.

Normenkette:

EStG (2002) § 19 Abs. 1 § 40b ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist bestellter Insolvenzverwalter der Firma ... (im Folgenden: Firma X.). Auf einen entsprechenden Antrag vom 28. August 2001 hin hatte das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 1. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches bis heute andauert.