FG Münster - Urteil vom 31.07.2008
4 K 2376/07 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 39a Abs. 1;

Keine Lohnsteuerermäßigung für Vorsorgeaufwendungen

FG Münster, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 2376/07 E

DRsp Nr. 2009/4931

Keine Lohnsteuerermäßigung für Vorsorgeaufwendungen

1. Die Einmalzahlung einer sog. Basisrente ("Rürup-Rente") kann gemäß § 39a EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 2. Die mit dem Ausschluss des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Vorsorgeaufwendungen verbundenen Nachteile sind sachlich gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 39a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) es zu Recht abgelehnt hat, vorläufig einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Klägers (Kl.) einzutragen.

Der 1951 geborene Kl., der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, schloss mit der L Lebensversicherungs-AG einen Vertrag über eine sog. Basisrente ("Rürup-Rente"). In dem Vertrag vom 05.04.2007, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, wurde vereinbart, dass der Kl. gegen eine Einmalzahlung von 35.000 EUR ab 01.05.2016 eine lebenslange Garantierente von 163,43 EUR monatlich erhalten solle.