1. Die streitigen Bewirtungsaufwendungen sind gem. § 40 I EStG mit dem gem. § 38 a EStG (in der jeweils für das Streitjahr geltenden Fassung) zu ermittelnden Pauschsteuersatz zu versteuern.
2. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Pauschsteuersatzes nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG), der bei der Berechnung der Lohnsteuer auf vom Kläger ausgegebene "Gutscheine" anzusetzen ist.
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