FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2007
11 K 565/06
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 Satz 1 § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1445
EFG 2007, 1272

Keine Lohnsteuerpflicht des Insolvenzverwalters im Dreiecksverhältnis nach Freigabe des Unternehmens und Fortführung des Betriebs - Lohnsteuerpflicht; Insolvenz; Masseverbindlichkeit; Freigabe; Vorauszahlungsbescheid; Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff; Dreiecksverhältnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 565/06

DRsp Nr. 2007/12934

Keine Lohnsteuerpflicht des Insolvenzverwalters im Dreiecksverhältnis nach "Freigabe" des Unternehmens und Fortführung des Betriebs - Lohnsteuerpflicht; Insolvenz; Masseverbindlichkeit; Freigabe; Vorauszahlungsbescheid; Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff; Dreiecksverhältnis

1. Steuerschuldner der LSt ist der Arbeitnehmer; Entrichtungsschuldner ist der Arbeitgeber. 2. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist im EStG nicht definiert. Er wird abgeleitet aus den in der LStDV enthaltenen Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. Danach ist Arbeitgeber derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren einzubehaltende LSt es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht. 3. Im Rahmen von Dreiecksverhältnissen ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt. 4. Gibt der Insolvenzverwalter einen Geschäftsbetrieb mit dem Hinweis frei, der Schuldner könne den Betrieb nur auf eigene Rechnung weiterführen und habe sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Aufwendungen selbst zu bezahlen, so ist der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 Satz 1 § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand: