BFH - Urteil vom 26.09.2007
III R 4/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 164
BFH/NV 2008, 434
BFHE 219, 112
BStBl II 2008, 738
DB 2008, 501
FamRB 2008, 107
NJW 2008, 1022
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 305/2006

Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, einer privaten Rentenversicherung und einer Kfz-Haftpflichtversicherung

BFH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen III R 4/07

DRsp Nr. 2008/1638

Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, einer privaten Rentenversicherung und einer Kfz-Haftpflichtversicherung

»1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. 2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1985 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befand sich seit dem 1. April 2003 in Ausbildung.

Im Jahr 2005 bezog die Tochter einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11 860,03 EUR. Hiervon wurden einbehalten: Lohnsteuer 136 EUR, Kirchensteuer 10,88 EUR und Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2 535,05 EUR.