I. Die im Jahr 1985 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befand sich seit dem 1. April 2003 in Ausbildung.
Im Jahr 2005 bezog die Tochter einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11 860,03 EUR. Hiervon wurden einbehalten: Lohnsteuer 136 EUR, Kirchensteuer 10,88 EUR und Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2 535,05 EUR.
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