FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2008
7 KO 1955/08
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; EStG § 35;

Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkungen auf die Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 7 KO 1955/08

DRsp Nr. 2009/4904

Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkungen auf die Einkommensteuer

1. Liegt der Klage über einen Gewinnfeststellungsbescheid der Streit über die Zuordnung zu einer Einkunftsart zugrunde und ist der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig ist, ist der Streitwert mit 1 % der streitigen Einkünfte anzusetzen. 2. Bei der Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids ist der Streitwert nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen. Auswirkungen auf Folgesteuern oder andere Steuerarten bleiben unberücksichtigt. 3. Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nicht auf das geltend gemachte Gesamtinteresse an.

Tenor:

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; EStG § 35;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 7 K 283/04 vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.