Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Zinsen gemäß §
Die verheirateten Kläger (Kl) wurden aufgrund der am 30.01.1997 und der am 18.03.1997 beim Beklagten (Bekl) eingegangenen ESt-Erklärungen für 1995 und 1996 zusammen zur ESt veranlagt. Der Bekl führte die ESt-Veranlagungen gleichzeitig durch. Nach dem ESt-Bescheid 1996 von 12.06.1997 ergab sich eine ESt-Erstattung in Höhe von 6.065 DM. Der ebenfalls am 12.06.1997 ergangene ESt-Bescheid 1995 enthält folgende ESt-Festsetzung und ESt-Abrechnung:
Festgesetzt wurden:
47.720 DM
abzüglich Steuerabzug vom Lohn
8.600 DM
verbleibender Betrag
39.120 DM
bereits getilgt (= Vorauszahlung)
6.975 DM
Unterschiedsbetrag
32.145 DM
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