FG München - Urteil vom 10.03.2015
12 K 1228/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1224

Keine Minderung des Veräußerungsgewinns eines Ehegatten nach § 17 Abs. 2 EStG durch vertraglich bereits vor dem Anteilsverkauf zugunsten des anderen Ehegatten zugesagte Weiterleitung eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf von Aktien

FG München, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 12 K 1228/11

DRsp Nr. 2015/19721

Keine Minderung des Veräußerungsgewinns eines Ehegatten nach § 17 Abs. 2 EStG durch vertraglich bereits vor dem Anteilsverkauf zugunsten des anderen Ehegatten zugesagte Weiterleitung eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf von Aktien

Ist der Ehegatte qualifiziert i. S. d. § 17 EStG an einer AG beteiligt und hat er seiner Ehefrau u. a. als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität bereits lange vor dem vor dem Verkauf von Aktien die Übertragung eines Teils eines künftigen Verkaufserlöses an den Aktien zugesagt, so führt die Erfüllung der Zusage beim späteren Verkauf der Aktien nicht dazu, dass der aus dem Veräußerungserlös wie vertraglich vereinbart an die Ehefrau weitergeleitete Teilbetrag als nachträgliche Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn des Ehemanns nach § 17 Abs. 2 EStG mindern würde; vielmehr handelt es sich bei der teilweisen Übertragung des Veräußerungserlöses an die Ehefrau um Einkommensverwendung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).