Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer.
Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand seit Juni 2001 in Geschäftsbeziehungen mit der Firma A GmbH., X-Straße, G (im Folgenden: Firma A). Die Firma A war für die Klägerin als Spediteurin hinsichtlich der Belieferung verschiedener Tankstellen tätig. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin der Firma A sog. Abholausweise ausgestellt, die die Firma A berechtigten, u.a. bei der Mineralölfirma B Kraftstoffe aus dem dortigen Kontingent der Klägerin in Empfang zu nehmen. Gegenüber der Klägerin hatte sich die Firma A verpflichtet, die Abholausweise nur im Rahmen gesonderter, ihr ausdrücklich von der Klägerin erteilter Aufträge zu verwenden.
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