FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2007
4 K 137/06
Normen:
MinöStV § 53 ;

Keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 137/06

DRsp Nr. 2007/16419

Keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

§ 53 MinöStV ist einschränkend in der Weise zu interpretieren, dass sich die ausgefallene Forderung nicht auf Mineralöl beziehen darf, welches sich der Warenempfänger zuvor durch eine Straftat bemächtigt hat

Normenkette:

MinöStV § 53 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand seit Juni 2001 in Geschäftsbeziehungen mit der Firma A GmbH., X-Straße, G (im Folgenden: Firma A). Die Firma A war für die Klägerin als Spediteurin hinsichtlich der Belieferung verschiedener Tankstellen tätig. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin der Firma A sog. Abholausweise ausgestellt, die die Firma A berechtigten, u.a. bei der Mineralölfirma B Kraftstoffe aus dem dortigen Kontingent der Klägerin in Empfang zu nehmen. Gegenüber der Klägerin hatte sich die Firma A verpflichtet, die Abholausweise nur im Rahmen gesonderter, ihr ausdrücklich von der Klägerin erteilter Aufträge zu verwenden.