FG Sachsen - Urteil vom 25.02.2009
7 K 1566/07
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 4; Richtlinie (EG) 2003/96 Art. 4 Abs. 2;

Keine Mineralölsteuervergütung im Jahr 2004 für zum Autoklavieren eingesetztes schweres Heizöl

FG Sachsen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 7 K 1566/07

DRsp Nr. 2009/10547

Keine Mineralölsteuervergütung im Jahr 2004 für zum Autoklavieren eingesetztes schweres Heizöl

Das in einem Baustoffwerk durchgeführte Autoklavieren (Dampfhärten) von Baumaterialien zur Herstellung von Kalksandstein und Porenbeton, bei dem die dampfgehärteten Baustoffe in Autoklaven (Dampfdruckkesseln) unter Sattdampfatmosphäre bei Temperaturen von ca. 180 bis 210 Grad Celsius gehärtet werden und bei dem zum Betrieb der Autoklaven und somit zur Erzeugung des zur Härtung notwendigen Drucks schweres Heizöl verwendet wird, stellt ein "Verheizen" i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG dar. Ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer ergab sich im Streitjahr 2004 auch nicht aus der Richtline (EG) 2003/96 (Energiesteuerrichtlinie).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 4; Richtlinie (EG) 2003/96 Art. 4 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei der Klägerin im Streitjahr 2004 die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung von Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG erfüllt sind und ob der Beklagte einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Vergütung der Mineralölsteuer zu Recht abgelehnt hat.