FG München - Urteil vom 12.02.2014
4 K 1537/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a;
Fundstellen:
DStR 2014, 1231
DStRE 2014, 889

Keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit deren Gesellschafter

FG München, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 1537/11

DRsp Nr. 2014/6739

Keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit deren Gesellschafter

1. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG sind Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen über alle Beteiligungsebenen als transparent zu behandeln. 2. Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG setzt voraus, dass sich im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum der Gesellschafterbestand einer an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unverändert beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar, d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat.

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 7. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a;

Gründe

I.