FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2002
III 74/00
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 632
GmbHR 2002, 799

Keine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit im Falle der Betriebsaufspaltung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen III 74/00

DRsp Nr. 2002/9549

Keine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit im Falle der Betriebsaufspaltung

1. Eine Besitzgesellschaft einer Betriebsaufspaltung übt keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Sie kann daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht beanspruchen.2. Für die sachliche Verflechtung zwischen Besitzgesellschaft und Betriebs-GmbH reicht ein mittelbares Nutzungsverhältnis zwischen besitzendem Unternehmen und Betriebsgesellschaft aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der zwischengeschalteten Person um diejenige handelt, die die personelle Verflechtung der Betriebsaufspaltung begründet und die sämtliche Vertragsverhältnisse steuern kann.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin und die Anwendung des Kürzungstatbestandes gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.