FG München - Gerichtsbescheid vom 20.06.2001
13 K 815/01
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Keine Nachholung der ausreichenden Bezeichnung eines Klagegenstandes nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 13 K 815/01

DRsp Nr. 2001/11097

Keine Nachholung der ausreichenden Bezeichnung eines Klagegenstandes nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass eine Klage zulässig wird.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erhob gegen die ESt-, Solidaritäts-, USt- und Gewerbesteuermeßbescheide für 1998 vom 06.06.2000 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 22.02.2001) wurde mit Anordnung vom 09.04.2001 (zugestellt am 12.04.2001) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 09.05.2001 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

II.

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).