BFH - Urteil vom 30.06.2005
IV R 20/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2110
BFH/NV 2005, 1935
BFHE 210, 313
BStBl II 2005, 758
DB 2005, 2054
DStR 2005, 1600
ZfIR 2006, 115
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1220/00

Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV R 20/04

DRsp Nr. 2005/14619

Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

»Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten "offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 11 Abs. 2 ;

Gründe: