BFH - Urteil vom 12.02.2008
VII R 33/06
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 130 Abs. 1 § 228 ; EStG § 36 Abs. 2, 4 § 45a Abs. 3 ; KStG § 31 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1439
BFH/NV 2008, 845
BFHE 220, 225
BStBl II 2008, 504
DB 2008, 1025
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8334/02

Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist

BFH, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen VII R 33/06

DRsp Nr. 2008/8596

Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist

»Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.«

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 130 Abs. 1 § 228 ; EStG § 36 Abs. 2, 4 § 45a Abs. 3 ; KStG § 31 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist 1995 Körperschaftsteuer 1993 festgesetzt worden. In der Anrechnungsverfügung hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rd. 11 000 DM abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem dieser Steuerbescheid stand, ist 1999 aufgehoben worden und die Kapitalertragsteuer auch in der dem betreffenden Bescheid beigefügten Anrechnungsverfügung nicht berücksichtigt worden.

Im Jahr 2001 hat die Klägerin dem FA Steuerbescheinigungen für den vorgenannten Betrag vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt. Das FA hat dies wegen Zahlungsverjährung abgelehnt und, nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen erhoben hatte, einen Abrechnungsbescheid erlassen.