FG Bremen - Urteil vom 25.06.2015
3 K 63/13 (1)
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 688

Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter Betriebsausgaben keine Gleichsetzung der Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen mit der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen

FG Bremen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 63/13 (1)

DRsp Nr. 2015/20948

Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter Betriebsausgaben keine Gleichsetzung der Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen mit der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen

1. Ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor, wenn dieser die Tatsache der Anmietung von zwei Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen für einen privaten Vorgang gehalten und deshalb die Mietaufwendungen in den abgegebenen Gewerbesteuererklärungen und Jahresabschlüssen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, sondern insoweit Entnahmen gebucht hat. 2. Der Vorschrift des § 174 Abs.1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen gleichzustellen sei.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden für 2008 und 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) vorliegen.