FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2011
5 K 5210/08
Normen:
EStG 1997 § 10d Abs. 4 Fassung: 1999-03-24; EStG 1997 § 10d Abs. 3 S. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1217

Keine nachträgliche Feststellung von Verlusten, die in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen vollständig verbraucht worden wären

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 5 K 5210/08

DRsp Nr. 2011/11268

Keine nachträgliche Feststellung von Verlusten, die in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen vollständig verbraucht worden wären

1. Eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus Veranlagungszeiträumen, für die bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war, kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Festsetzungsfrist für den ersten Veranlagungszeitraum, in den die nachträglich geltend gemachten Verluste hätten vorgetragen werden können und in dem sie vollständig verbraucht worden wären, bereits abgelaufen ist. 2. Daraus, dass der Einkommensteuerbescheid für das erste in Betracht kommende Vortragsjahr nicht mehr änderbar ist, folgt nicht, dass die festzustellenden Verluste deswegen in den nächsten noch offenen Veranlagungszeitraum vorzutragen sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 10d Abs. 4 Fassung: 1999-03-24; EStG 1997 § 10d Abs. 3 S. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: