FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
10 K 10289/08
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2014, 199

Keine nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Anteile durch mittelbar über eine GbR und einen Mitgesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellte Einlage für Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrliches Gesellschafterdarlehen kein Finanzplan-Darlehen Krisenbestimmtheit eines bei Gründung einer GbR sowie einer GmbH mit Angebot eines Rangrücktritts gewährten und von der Vor-GmbH konkludent angenommenen Gesellschafterdarlehens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 10 K 10289/08

DRsp Nr. 2013/19894

Keine nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Anteile durch mittelbar über eine GbR und einen Mitgesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellte Einlage für Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrliches Gesellschafterdarlehen kein „Finanzplan-Darlehen” Krisenbestimmtheit eines bei Gründung einer GbR sowie einer GmbH mit Angebot eines Rangrücktritts gewährten und von der Vor-GmbH konkludent angenommenen Gesellschafterdarlehens

1. Wird bei Gründung einer GmbH zusätzlich eine GbR gegründet und legt der Kläger als Gesellschafter in die GbR Geld ein, das die GbR einem Mitgesellschafter als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt, damit der Mitgesellschafter seine Stammeinlage bei der GmbH finanzieren kann, so gehört der vom Kläger in die GbR eingelegte Geldbetrag bei Auflösung der GmbH nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile des Klägers. Eine mittelbare Einlage in der Weise, dass einem Mitgesellschafter ein Darlehen gegeben wird, der seinerseits die Darlehensvaluta in die gemeinsame Kapitalgesellschaft einlegen soll, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Darlehensgebers auf seine Beteiligung (Anschluss an FG München, Beschluss v. 4.5.2006, 1 V 501/06).