FG Thüringen - Urteil vom 29.06.2015
2 K 698/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; BUKG § 10;

Keine neue regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an einen dritten Ort keine Umzugskostenpauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

FG Thüringen, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 698/14

DRsp Nr. 2015/20950

Keine neue regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an einen dritten Ort keine Umzugskostenpauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

1. Die Abordnung eines Arbeitnehmers führt nicht zur Begründung einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, in eine Versetzung an eine dritte, heimatnähere Arbeitsstelle zu münden. 2. Als Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wozu auch die Kosten für die Auflösung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählen, können nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Aufwendungen angesetzt werden. Ein Ansatz der Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG als Werbungskosten scheidet in einem solchen Fall aus.

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; BUKG § 10;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Fahrtkosten und einer Umzugskostenpauschale als Werbungskosten.