FG Münster - Urteil vom 26.07.2012
3 K 207/10 E
Normen:
AO § 173 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2594
DB 2012, 21

Keine neue Tatsache bei Erkennbarkeit aus Grundbesitzakte

FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 207/10 E

DRsp Nr. 2012/20908

Keine neue Tatsache bei Erkennbarkeit aus Grundbesitzakte

1) Eine die Einkommensteuer erhöhende Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, wenn die Tatsachen, auf die das FA die Änderung stützt, bei Erlass des Erstbescheids bereits aus dem Inhalt der Grundbesitzakte ohne weiteres erkennbar waren. 2) Sind die Tatsachen bereits keine neuen, rechtfertigt auch die Mitwirkungspflichtverletzung des Stpfl. eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht.

Normenkette:

AO § 173 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2003, 2005 und 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vorliegen.