FG München - Urteil vom 27.07.2015
7 K 1718/14
Normen:
AO § 125; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Keine Nichtigkeit eines Bescheides wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen keine Änderung wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind

FG München, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 7 K 1718/14

DRsp Nr. 2015/18353

Keine Nichtigkeit eines Bescheides wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen keine Änderung wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind

1. Zu weit gehende Ermittlungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich sind, begründen einen einfachen Fehler im Verwaltungsverfahren, der den erlassenen Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig macht. 2. Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren. 3. Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter § 173 AO und – anders als nachträglich entstandene Tatsachen – auch nicht unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand