FG Hamburg - Beschluss vom 19.11.2001
II 399/01
Normen:
FGO § 114 ; EStG § 37 ; EStG § 43 ; EStG § 44a ;

Keine niedrigere Festsetzung einer vorübergehenden Überzahlung

FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen II 399/01

DRsp Nr. 2002/4185

Keine niedrigere Festsetzung einer vorübergehenden Überzahlung

Da der vorläufige Erlass von Steuerbeträgen nicht zulässig ist, kann eine Erstattung entsprechender Beträge auch im Falle einer vorübergehenden Überzahlung von Kapitalertragsteuern nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden.

Normenkette:

FGO § 114 ; EStG § 37 ; EStG § 43 ; EStG § 44a ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden kann, abgeführte Kapitalertragsteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen und teilweise zu erstatten.

Die im Jahr 1973 geborene, ledige Antragstellerin hat im Jahr 1999 bei A-Versicherung sechs Rentenversicherungsverträge über eine Versicherungssumme von insgesamt 12,5 Mio. DM abgeschlossen. Diese Versicherungssumme hat sie über ein Darlehen der B-Bank finanziert und in voller Höhe bei der Versicherung eingezahlt. Am 1.10.2001 hat die A-Versicherung an die Antragstellerin, die von dem ihr eingeräumten Recht, statt Rentenleistung eine Kapitalabfindung zu wählen, Gebrauch gemacht hat, insgesamt 13.604.340,84 DM ausbezahlt. Mit Schreiben vom 8.10.2001 hat die Versicherung bestätigt, insgesamt 322.114,26 DM Kapitalertragsteuern und 17.716,25 DM Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt zu haben.