I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden kann, abgeführte Kapitalertragsteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen und teilweise zu erstatten.
Die im Jahr 1973 geborene, ledige Antragstellerin hat im Jahr 1999 bei A-Versicherung sechs Rentenversicherungsverträge über eine Versicherungssumme von insgesamt 12,5 Mio. DM abgeschlossen. Diese Versicherungssumme hat sie über ein Darlehen der B-Bank finanziert und in voller Höhe bei der Versicherung eingezahlt. Am 1.10.2001 hat die A-Versicherung an die Antragstellerin, die von dem ihr eingeräumten Recht, statt Rentenleistung eine Kapitalabfindung zu wählen, Gebrauch gemacht hat, insgesamt 13.604.340,84 DM ausbezahlt. Mit Schreiben vom 8.10.2001 hat die Versicherung bestätigt, insgesamt 322.114,26 DM Kapitalertragsteuern und 17.716,25 DM Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt zu haben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|