FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2007
6 K 39/06
Normen:
KStG (1999) § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; AktG § 295 Abs. 1 S. 2 § 294 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1897

Keine notwendige Beiladung der Tochtergesellschaft zum Rechtsstreit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Zivilrechtliche Wirksamkeit und Eintragungspflicht eines Ergebnisabführungsvertrages

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 39/06

DRsp Nr. 2007/18680

Keine notwendige Beiladung der Tochtergesellschaft zum Rechtsstreit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Zivilrechtliche Wirksamkeit und Eintragungspflicht eines Ergebnisabführungsvertrages

1. Bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Tochtergesellschaft nicht notwendig beizuladen. 2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Fassung vom 23. Oktober 2000 ist dahingehend zu verstehen, dass sich das Erfordernis eines zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrags nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung und damit auf den Beginn der steuerlichen Organschaft bezieht; d.h. die steuerliche Organschaft ist nur dann in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt werden soll, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens bis zum Ende des Folgejahrs zivilrechtlich wirksam wird. 3. Die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister. 4. Wird die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages auf die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren zivilrechtlich mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam, kann die Organschaft steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

KStG (1999) § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; AktG § 295 Abs. 1 S. 2 § 294 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand: