FG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2005
5 K 805/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1297

Keine Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken bei vorübergehender Unterbringung von obdachlosen Suchtkranken; Investitionszulage 2000

FG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 5 K 805/03

DRsp Nr. 2005/9736

Keine Nutzung eines Gebäudes "zu Wohnzwecken" bei vorübergehender Unterbringung von obdachlosen Suchtkranken; Investitionszulage 2000

Ein Gebäude, in dem obdachlosen Suchtkranken nach einer Alkoholentwöhnungsbehandlung keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur unmöblierte Einzelzimmer für die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um sie innerhalb dieses Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dient nicht "Wohnzwecken" im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: