FG Köln - Urteil vom 06.04.2006
3 K 5200/04
Normen:
AO (1977) § 129 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1614
EFG 2007, 813

Keine offenbare Unrichtigkeit bei ernsthafter Möglichkeit eines Rechtsfehlers

FG Köln, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 5200/04

DRsp Nr. 2007/7393

Keine offenbare Unrichtigkeit bei ernsthafter Möglichkeit eines Rechtsfehlers

1. § 129 AO findet auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat. 2. Besteht beim Steuerpflichtigen oder beim Finanzamt die ernsthafte Möglichkeit, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- und Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachaufklärung beruht, scheidet die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. 3. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet aus, wenn es der Steuerpflichtige in zwei aufeinander folgenden Jahren versäumt hat, in der Einkommensteuererklärung Vorsteuer gemäß § 9b EStG als Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn der Steuerpflichtige mit der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung ein Verzeichnis der Herstellungskosten über Bruttobeträge sowie Nettobeträge und Vorsteuern eingereicht hat.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Tatbestand:

Es ist strittig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 nach § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.