Streitig ist, ob der Beklagte den unter Anwendung der Splittingtabelle ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2. Januar 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid vom 23. Februar 2001 unter Festsetzung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle berichtigen durfte.
Der Kläger war bis zum 16. März 2001 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet.
Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 hatten die damals noch verheirateten Eheleute am 25. März 1999 Einkommensteuererklärungen abgeben. Die am 23. März 1999 von beiden Ehegatten unterschriebenen Erklärungen enthalten neben Angaben zur Person beider Steuerpflichtiger und dem Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung den Hinweis, dass die Ehegatten seit dem 1. 11. 1998 dauernd getrennt leben.
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