FG Münster - Urteil vom 10.08.2005
1 K 5419/02 E
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 7

Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes

FG Münster, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 5419/02 E

DRsp Nr. 2005/19527

Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes

Wird das negative Ergebnis eines neu eröffneten Gewerbebetriebs in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, obwohl das Finanzamt hierzu schon einen Fragebogen versandt und der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz und eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte, und wird der ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kommt weder eine Änderung nach § 129 AO, noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO in Betracht. Es fehlt an einer offenbaren Unrichtigkeit, da ein Denkfehler des Sachbearbeiters des Finanzamts nicht auszuschließen ist. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert am groben Verschulden des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 § 129 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides, insbesondere gemäß § 129 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger ist im Streitjahr 2000 als Geschäftsführer der B-H GmbH in E tätig gewesen. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der C-H GbR. Aufgrund einer Mitteilung der Stadt E hatte er am 15.2.2000 ein weiteres Gewerbe angemeldet.