FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.10.2002
3 V 304/02
Normen:
AO § 68 Nr. 9 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; UStG (1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStR Abschn. 148 a Abs. 3 S. 3;

Keine Option für Vermietung an gemeinnützigen Verein mit Umsätzen von mehr als 5 % im ideellen Bereich zulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997 und 1998)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 3 V 304/02

DRsp Nr. 2004/6786

Keine Option für Vermietung an gemeinnützigen Verein mit Umsätzen von mehr als 5 % im ideellen Bereich zulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997 und 1998)

1. Erbringt ein gemeinnütziger Verein mehr als fünf Prozent seiner Ausgangsumsätze nicht in seinem Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im Rahmen seines ideellen (nichtunternehmerischen) Bereichs, so kann bei einer Anmietung von einzelnen Räumen in einem Gebäude der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optieren, so dass dem Verein auch kein Vorsteuerabzug aus der Miete zusteht. 2. Entsteht durch einen -nach dem 11.11.1993 begonnenen- Aus- und Umbau von Altgebäuden ertragsteuerlich ein neues Wirtschaftsgut, ist es rechtlich nicht bedenklich, wenn das FA für die Anwendung der Übergangsregelung zur Option auf den Aus- und Umbau abstellt und deswegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht für anwendbar hält (zur Übergangsregelung nach § 27 Abs. 2 UStG).

Normenkette:

AO § 68 Nr. 9 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; UStG (1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStR Abschn. 148 a Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Mietrechnungen an die Antragstellerin als Vorsteuer.