FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.02.2013
1 K 304/11
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1;

Keine ordnungsmäßige Klageerhebung bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 304/11

DRsp Nr. 2013/18371

Keine ordnungsmäßige Klageerhebung bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert neben der Angabe des Namens auch die einer ladungsfähigen Anschrift (= tatsächlicher Wohnort). 2. Dies gilt auch bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen Wohnortes bekanntermaßen eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst, weil in Folge nachhaltig unrichtiger Angaben hinsichtlich des Wohnorts eine Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO erfolgte und deutlicher Anlass bestand, an der Identität des Klägers wie auch der Ernsthaftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu zweifeln.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1;

Tatbestand