FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2003
5 K 197/01
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1669

Keine parallele Förderung einer im räumlichen Zusammenhang belegenen zweiten Wohnung nach dem EigZulG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 197/01

DRsp Nr. 2003/14962

Keine parallele Förderung einer im räumlichen Zusammenhang belegenen zweiten Wohnung nach dem EigZulG

1. Im Falle direkt übereinanderliegender Eigentumswohnungen von Eheleuten ist ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gegeben. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Deckendurchbruch aus statischen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein sollte. 2. Eine parallele Förderung der zweiten Wohnung ist ausgeschlossen, wenn diese von minderjährigen Kindern der Eheleute genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung erst nachträglich angeschafft wird, um ausreichenden Familienwohnraum zu schaffen. 3. Die Objektbeschränkung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG stellt auch dann keine verfassungswidrige Benachteiligung von Eheleuten im Vergleich zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar, wenn jeder der beiden Ehegatten eines der Objekte als Alleineigentümer erworben hat.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für die Jahre 2000 bis 2003.