FG München - Urteil vom 04.02.2014
12 K 1340/11
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 250;

Keine passive Rechnungsabgrenzung eines Anspruchs auf eine Verkaufsgarantie bei Nichtbestimmbarkeit des Zeitraums für den dieser Wirkung entfalten wird

FG München, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 12 K 1340/11

DRsp Nr. 2015/9187

Keine passive Rechnungsabgrenzung eines Anspruchs auf eine Verkaufsgarantie bei Nichtbestimmbarkeit des Zeitraums für den dieser Wirkung entfalten wird

1. Die mit der Filmablieferung aus einer Verkaufsgarantie entstehende Forderung ist nicht passiv abzugrenzen, wenn sich den vertraglichen Regelungen kein bestimmter Laufzeitbezug nach der Ablieferung des Films entnehmen lässt. 2. Allein der Umstand, dass die Vermarktung des Films für mindestens 25 Jahre erfolgen soll, vermittelt der Verkaufsgarantie nicht einen entsprechenden Laufzeitbezug, wenn sich die Verkaufsgarantie nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht als Gegenleistung für die Einräumung der Vermarktungsrechte über 25 Jahre darstellt, sondern lediglich den Zeitraum abdeckt, bis zu dem ein bestimmter Prozentsatz des Produktionskostenbeitrags amortisiert ist und die Amortisation zeitlich nicht absehbar ist und auf unterschiedliche Weise erfolgen kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 250;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Aktivierung einer Forderung im Jahr 2004 in Höhe von (x.xxx.xxx $ =) x.xxx.xxx EUR sowie die Bildung eines entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungspostens und dessen ratierliche Auflösung über 25 Jahre abgelehnt hat.