FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.06.2012
3 K 2236/09
Normen:
EStG § 35; UmwStG § 18 Abs. 4; GewStG § 7 S. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2146

Keine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. erfüllen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 2236/09

DRsp Nr. 2012/18260

Keine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG, die zugleich auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. erfüllen

1. Nach dem Gesetzeszweck ist eine einschränkende Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 1 EStG dahin geboten, dass in den Fällen, in denen der Veräußerungsgewinn sowohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) als auch des § 7 Satz 2 GewStG erfüllt, der auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist. 2. Der gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG n.F.) ist nicht um den Teil zu kürzen, der auf Beteiligungen an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften entfällt, die bereits der formgewechselten Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung zugestanden haben.

Normenkette:

EStG § 35; UmwStG § 18 Abs. 4; GewStG § 7 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Veräußerungsgewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt, von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin war Gesellschafterin der N GmbH & Co. KG (im folgenden N KG).