FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2006
1 K 2145/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ; AO § 110 § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 2145/05

DRsp Nr. 2006/20927

Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides

Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheides, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheides im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entbehrlich. Bei versäumter Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ; AO § 110 § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger zur Einkommensteuer für 2001 zu veranlagen sind.