FG München - Urteil vom 23.02.2005
9 K 5038/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 § 10c Abs. 3 ; AO (1977) § 365 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 971
EFG 2006, 12

Keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 5038/03

DRsp Nr. 2005/18180

Keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung; Einkommensteuer 1999

1. Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Altersversorgung zugesagt worden ist, hat die Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung nicht "ohne eigene Beitragsleistungen" erworben; er gehört damit nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG, so dass eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für ihn nicht durchzuführen ist. 2. Ein Bescheid, mit dem nach Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung eines - nicht wirksam bekannt gegeben - Schätzungsbescheids nunmehr die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG abgelehnt wird, wird nach 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 § 10c Abs. 3 ; AO (1977) § 365 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem ist er Eigentümer mehrerer Immobilien, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt.