FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.1998
5 K 84/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 (a.F.); FGO § 116 (a.F); FGO § 119 (a.F.); FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1; ZPO § 160a Abs. 2 S. 2; ZPO § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;

Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der Zeugenaussage

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 5 K 84/99

DRsp Nr. 2001/7032

Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der Zeugenaussage

1. Ein erst fünf Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung ist unzulässig, kann jedoch als Anregung zur --jederzeit möglichen-- Protokollberichtigung gewertet werden. 2. Ein auf § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützter Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer unmittelbar auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll ist detailliert zu begründen. 3. Lässt das FG die Revision gegen eine Entscheidung nicht zu, erlischt das Recht auf Übertragung einer auf Tonträger aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll spätestens nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.