Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der Zeugenaussage
FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 1429/97
DRsp Nr. 2001/7147
Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der Zeugenaussage
1. Ein erst fünf Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung ist unzulässig, kann jedoch als Anregung zur --jederzeit möglichen-- Protokollberichtigung gewertet werden.2. Ein auf § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützter Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer unmittelbar auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll ist detailliert zu begründen.3. Lässt das FG die Revision gegen eine Entscheidung nicht zu, erlischt das Recht auf Übertragung einer auf Tonträger aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll spätestens nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
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