FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2015
6 K 1031/12
Normen:
FGO § 94; ZPO § 160; ZPO § 164;

Keine Protokollierung der mündlichen Urteilsbegründung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 6 K 1031/12

DRsp Nr. 2015/7899

Keine Protokollierung der mündlichen Urteilsbegründung

1. Die kurze mündliche Urteilsbegründung im Anschluss an die Urteilsverkündung ist nicht Gegenstand der Sitzungsniederschrift. 2. Ein nachträglich gestellter, hierauf gerichteter Protokollberichtigungsantrag ist demzufolge abzulehnen.

Normenkette:

FGO § 94; ZPO § 160; ZPO § 164;

Tatbestand:

I.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 und die Urteilsverkündung (Klageabweisung) hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. März 2015 eine Protokollberichtigung beantragt und zu Begründung ausgeführt, es sei „das Protokoll der mündlichen Verhandlung … nicht vollständig abgefasst worden“, es gebe demnach „nicht insgesamt den Inhalt der mündlichen Verhandlung wieder“. Der Kläger möchte erreichen, dass eine im Anschluss an die Urteilsverkündung – von ihm sodann dargestellte – mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden in das Protokoll aufgenommen wird.

Der Senatsvorsitzende hat dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2015 mitgeteilt, dass seiner Rechtsauffassung zufolge die begehrte Protokollberichtigung nicht in Betracht komme. Der Kläger wolle daher prüfen, ob an dem Antrag festgehalten wird.