FG München - Beschluss vom 08.09.2003
13 S 3041/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 142 ; FGO § 47 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Keine Prozesskostenhilfe bei unzulässiger Klage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG München, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 13 S 3041/03

DRsp Nr. 2003/12415

Keine Prozesskostenhilfe bei unzulässiger Klage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Klage verspätet erhoben worden ist und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 142 ; FGO § 47 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u. a. Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Eine solche Erfolgsaussicht besteht bei summarischer Prüfung für die Klage wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht, da sie verspätet erhoben worden ist.