FG München - Beschluss vom 03.09.2003
13 S 244/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Keine Prozesskostenhilfe bei Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Einkommensteuer 1998

FG München, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 13 S 244/03

DRsp Nr. 2003/12416

Keine Prozesskostenhilfe bei Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Einkommensteuer 1998

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei Feststellung der den Steueranspruch mindernden Tatsachen nicht nachkommt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (ASt) beantragt unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm zur Durchführung des anhängigen Klageverfahrens (Az.: 13 K 5422/02) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin ...

als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des ASt bietet nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.