LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2020
12 Sa 186/19
Normen:
GVG Art. 17a Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 202
BB 2020, 1907
EzA-SD 2021, 7
NZA-RR 2020, 348
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6116/18

Keine Prüfung des Datenschutzes von Amts wegenGutachtenerstellung als rechtliche Erfüllung nach Art.6 Abs. 1 DSGVOErfordernis technisch-organisatorischer Maßnahmen bei Sicherheit von SozialdatenZulässigkeit der Einholung von Daten beim Betriebsarzt oder dem behandelnden ArztDatenverarbeitung durch FachpersonalSpannungsverhältnis Art. 82 DSGVO und Verletzung Persönlichkeitsrecht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 186/19

DRsp Nr. 2020/7437

Keine Prüfung des Datenschutzes von Amts wegen Gutachtenerstellung als rechtliche Erfüllung nach Art.6 Abs. 1 DSGVO Erfordernis technisch-organisatorischer Maßnahmen bei Sicherheit von Sozialdaten Zulässigkeit der Einholung von Daten beim Betriebsarzt oder dem behandelnden Arzt Datenverarbeitung durch Fachpersonal Spannungsverhältnis Art. 82 DSGVO und Verletzung Persönlichkeitsrecht

1. Fordert eine Krankenkasse aufgrund des Bezugs von Krankengeld bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme zu dessen Arbeitsunfähigkeit an, so darf der MDK, auch wenn es sich um den Arbeitgeber des Mitgliedes handelt, ein schriftliches Gutachten durch eine bei ihr angestellte Ärztin erstellen.2. Die Ärztin darf zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme den behandelnden Arzt des Mitglieds telefonisch und ohne dessen vorherige Zustimmung um Auskunft ersuchen.3. Zu den Anforderungen an den Datenschutz, welche sich aus Art. 6, 9 DSGVO in einem solchen Fall bezogen auf die Aspekte aus dem ersten und zweiten Leitsatz und für die Speicherung der gutachtlichen Stellungnahme ergeben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG Art. 17a Abs. 5;
1. 2. 3. 4.